Informationen zu Corona
Das ist jetzt wichtig:
Wir alle müssen dazu beitragen, die Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus einzudämmen. Wir schützen uns und andere. Folgendes gilt es zu beachten:
Bayern wird die deutschlandweit abgestimmten Maßnahmen eins zu eins umsetzen. Bis zum 18. April 2021 gelten folgende Maßnahmen:
- Lockdown wird bis 18. April verlängert.
- Der Katastrophenfall wurde ausgerufen
- Landesweite Ausgangsbeschränkung: Verlassen der Wohnung nur noch mit triftigen Gründen
- Kontaktbeschränkungen:
- Ab 8. März sind Treffen von zwei Haushalten möglich - aber maximal 5 Personen. (Kinder bis 14 Jahre werden nicht mitgezählt)
- Paare die nicht zusammenleben, werden trotzdem als ein Haushalt gezählt.
- Bei einer Inzidenz von unter 35 können sich auch drei Haushalte treffen. (max. 10 Personen - Kinder unter 14 werden nicht gezählt)
- Bei einer Inzidenz von über 100 (an 3 aufeinander folgenden Tagen) wieder nur eine haushaltsfremde Person. (Kinder bis 14 Jahre werden nicht mitgezählt)
- Die nächtliche Ausgangssperre wurde in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz unter 100 aufgehoben. (Über 100 bleibt die Ausgangssperre von 22 bis 5 Uhr bestehen)
- In der Gastronomie sind weiterhin nur die Abgabe und Lieferung mitnahmefähiger Speisen und Getränke zulässig
- Hotels und Beherbergungsbetriebe bleiben geschlossen (Ausnahme: geschäftlicher Aufenthalt, Dienstreisen)
-
Weitere Öffnungsschritte werden in jedem Fall bis zum Ende der Osterferien (12. April 2021) ausgesetzt. Nach den Osterferien werden abhängig von Inzidenzen weitere Öffnungsschritte in den Bereichen Außengastronomie, Kultur und Sport erfolgen. Diese Entscheidungen werden in der am 12. April stattfindenden MPK getroffen.
- In bayerischen Schulen und Kindertageseinrichtungen gilt nach den Osterferien, ab 12. April, folgendes:
- 7-Tage-Inzidenz unter 50 = Präsenzunterricht
- 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 = Wechselunterricht
- 7-Tage-Inzidenz über 100 = Distanzunterricht
- Allen Bürgerinnen und Bürgern werden mindestens einmal pro Woche ein kostenloser Schnelltest von der jeweiligen Kommune betriebenen Testzentrum, bei von der jeweiligen Kommune beauftragten Dritten oder bei niedergelassenen Ärzten ermöglicht. Die Kosten übernimmt der Bund. (Start ab 8. März über lokale Testzentren)
- Neuregelung der Einreise-Quarantäneverordnung:
- kleiner Grenzverkehr, keine Ausnahme von Quarantänepflicht
- Ausnahmen für berufliche Pendler, Schüler und Auszubildende
- Ausnahme bei kurzen Besuchen von Verwandten ersten und zweiten Grades
- Der Konsum von Alkohol ist auf festgelegten Plätzen im öffentlichen Raum untersagt
- Alle Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, in der Zeit bis 18. April 2021 von allen nicht zwingend notwendigen Reisen im Inland und in das Ausland abzusehen
Die Einreise-Quarantäneverordnung vom 5. November 2020 wird bis 18. April 2021 fortgeführt.
Bitte beachten Sie speziell folgende Punkte:
- Für Personen, die sich weniger als 72 Stunden in einem Risikogebiet nach § 1 Abs. 5 aufgehalten haben oder für bis zu 72 Stunden in das Bundesgebiet einreisen, gilt nun ebenfalls eine Quarantänepflicht, wenn der Auslandsaufenthalt nicht ausschließlich einem triftigen Reisegrund dient; triftige Reisegründe sind berufliche, dienstliche, geschäftliche, schulische, medizinische oder familiär bedingte Gründe sowie Besorgungen des täglichen Bedarfs, nicht aber sportliche oder touristische Zwecke.
- Häusliche Quarantäne für einen Zeitraum von 10 Tagen für Ein- und Rückreisende aus Risikogebieten in den Freistaat Bayern
- Die Verpflichtung, bei Einreise eine digitale Einreiseanmeldung auf amtlich vorgegebenem Onlineformular zu erfüllen
- Spezielle Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne (inkl. der Verpflichtung der Einreiseanmeldung
- mögliche Verkürzungen der Quarantänedauer auf maximal 5 Tage mit einem negativen Testergebnis
- Verpflichtungen von Grenzgängern/Grenzpendlern
Ampelregelung
Bitte beachten Sie: Nachfolgende Regelungen gelten ergänzend zur 9. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und nur außerhalb des momentan umgesetzten „Lockdown light“, wenn die Zahl der Neuinfektionen in einem Landkreis oder kreisfreien Stadt die Zahl 35, 50 oder 100 je 100.000 Einwohner innerhalb einer Woche überschritten hat.
GRÜN
Die Farbe Grün gilt bis zum Inzidenzwert von 35.
- Bis zu diesem Wert gelten die gängigen Hygienevorschriften (siehe 7. IfSchV).
GELB
Die Farbe Gelb gilt bei einem Inzidenzwert von 35 bis 50. Ab dann gilt:
- Sperrstunde ab 23 Uhr (parallel ein Verkaufsverbot für Alkohol an Tankstellen ab 23 Uhr)
- Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum und der Teilnehmerkreis von Zusammenkünften in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist auf die Angehörigen von zwei Hausständen oder auf höchstens zehn Personenbeschränkt
- privaten Feiern(wie insbesondere Hochzeits- oder Geburtstagsfeiern oder ähnliche Feierlichkeiten) ist unabhängig vom Ort der Veranstaltung auf die Angehörigen von zwei Hausständen oder auf höchstens zehn Personen beschränkt.
- Außerdem wird die Maskenpflicht ausgeweitet: in Hochschulen während Vorlesungen, auf stark frequentierten Plätzen, wie Fußgängerzonen, in allen öffentlichen Gebäuden, am Arbeitsplatz (dort, wo kein Abstandhalten möglich ist, wie im Fahrstuhl oder am Flur), bei Tagungen, Kongressen und bei Kino-, Sport- und Kulturveranstaltungen auch am Platz.
ROT
Die Farbe Rot gilt ab einem Inzidenzwert von 50 und mehr.
- Masken müssen dann auch in Grundschulen getragen werden
- Sperrstunde ab 22 Uhr und ein Alkoholverkaufsverbot ab 22 Uhr
- Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum sowie Feiern (Hochzeiten, Geburtstagsfeiern oder ähnliches) werden auf fünf Personen beschränkt bzw. auf zwei Hausstände
- Professionelle Veranstaltungen mit Hygienekonzepten, wie Messen oder Sportveranstaltungen, bleiben wie bisher erlaubt
- Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde kann durch Allgemeinverfügung Ausnahmen von Regelungen nach Satz 2 anordnen, wenn die Neuinfektionen auf ein klar eingrenzbares Ausbruchsgeschehen zurückzuführen sind. Sie kann ferner in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen, soweit dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
DUNKELROT
Die Farbe Rot gilt ab einem Inzidenzwert von 100 und mehr.
- Der Teilnehmerkreis von Veranstaltungen im Sinne der § 5 Abs. 2 und § 15 sowie die Zahl der Besucher von Veranstaltungen im Sinne des § 23 Abs. 2 und 3 ist auf höchstens 50 Personen beschränkt. Wichtig hierbei ist, dass § 25 Satz 2 Nr. 3 davon unberührt bleibt. Hier heißt es konkret: „Der Teilnehmerkreis an nach § 5 Abs. 2 zulässigen privaten Feiern (wie insbesondere Hochzeits- oder Geburtstagsfeiern oder ähnliche Feierlichkeiten) ist unabhängig vom Ort der Veranstaltung auf die Angehörigen von zwei Hausständen oder auf höchstens fünf Personen beschränkt.“
- Im Rahmen von Sportveranstaltungen nach § 10 ist die Anzahl der Zuschauer auf maximal 50 Personen beschränkt.
- Sperrstunde ab 21 Uhr und ein Alkoholverkaufsverbot ab 21 Uhr
RKI
Aktuelle Übersicht des Robert-Koch-Institut inklusive Risikogebiete (rot markiert): COVID-19 Dashboard Deutschland
Hygiene
Halten Sie Hygieneempfehlungen ein. Hygienetipps gibt Ihnen die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung.
Abstand halten
Wenn Sie anderen Menschen begegnen, halten Sie Abstand – mindestens 1,5 Meter!
Bargeldlos bezahlen
Zahlen Sie lieber mit Karte statt mit Bargeld, um Berührungen zu vermeiden.
Weitere Informationen über die Situation in Bayern erhalten Sie unter:
www.coronavirus.bayern.de
Das Bundesgesundheitsministerium informiert auf seiner Website über die aktuelle Ausbreitung des Coronavirus weltweit und über die aktuelle Situation in Deutschland:
www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus.html
Bitte halten Sie sich an die Vorgaben und bleiben Sie gesund!